FG Köln - Urteil vom 14.03.2003
3 V 5710/02
Normen:
AO § 34 § 69 ;

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids

FG Köln, Urteil vom 14.03.2003 - Aktenzeichen 3 V 5710/02

DRsp Nr. 2007/14992

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids

Auch wenn der Steuerpflichtige selbst wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens handlungsunfähig ist, kann er gegen einen gegen ihn gerichteten Haftungsbescheid vorgehen.

Normenkette:

AO § 34 § 69 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Antragsteller für Steuerschulden der ... GmbH & Co. KG in Haftung genommen werden durfte.

Der Antragsteller war bis zur Übernahme der Geschäftsführung durch seine Ehefrau am ...2000 (alleiniger) Gesellschafter-Geschäftsführer der ... Bauverwaltungs-GmbH (GmbH), die ihrerseits Komplementärin der ... & Co. KG (KG) war.

Am ...2000 stellte die neue Geschäftsführerin Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom ...2000 wurde über das Vermögen der KG und der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Februar 2001 zeigte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Amtsgericht die Masseunzulänglichkeit an. Aus dem Zeitraum, in dem der Antragsteller Geschäftsführer war, resultierten Steuerschulden - überwiegend aus vorangemeldeter, aber seit Mai 1999 nicht entrichteter Umsatzsteuer - in einer Gesamthöhe von ...,89 DM. Die Fälligkeit der ältesten Schuld datiert vom ...1999. Wegen der Zusammensetzung der Beträge wird auf die Einspruchsentscheidung (Seite 4) vom ...2001 Bezug genommen.