BFH - Beschluss vom 18.04.2012
I B 123/11
Normen:
EStG § 50a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1299
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 455/2008

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids bei unterbliebener Anmeldung und Abführung von Steuerabzugsbeträgen

BFH, Beschluss vom 18.04.2012 - Aktenzeichen I B 123/11

DRsp Nr. 2012/13685

Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids bei unterbliebener Anmeldung und Abführung von Steuerabzugsbeträgen

1. NV: Ob und in welchem Umfang die Finanzbehörde die Ausübung des Entschließungsermessens bei der Heranziehung eines Haftungsschuldners zu begründen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 2. NV: Die Sachaufklärungsrüge ist nicht geeignet, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, die ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung beim FG hätte stellen können.

Normenkette:

EStG § 50a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2;

Gründe

I. Streitpunkt ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, mit dem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für die unterbliebene Anmeldung und Abführung von Steuerabzugsbeträgen für die Jahre 1994 bis 2000 in Anspruch genommen wird.

Der Kläger veranstaltete im vorgenannten Zeitraum als Einzelunternehmer im Inland eine Vielzahl von Konzerten und Sportveranstaltungen mit im Ausland wohnhaften Künstlern und Sportlern. Von deren Vergütungen behielt der Kläger vielfach Steuerabzugsbeträge nach § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein, führte diese jedoch nur in geringem Umfang an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ab.