OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.04.2019
15 A 883/19
Normen:
KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 3b); AO § 125 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 10717/16

Rechtmäßigkeit eines Kanalanschlussbeitrages für den Anschluss an die Niederschlagswasserkanalisation; Zuständigkeit der Betriebsleitung der Gemeindewerke zum Erlass eines Beitragsbescheids

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 15 A 883/19

DRsp Nr. 2019/7323

Rechtmäßigkeit eines Kanalanschlussbeitrages für den Anschluss an die Niederschlagswasserkanalisation; Zuständigkeit der Betriebsleitung der Gemeindewerke zum Erlass eines Beitragsbescheids

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.216,25 € festgesetzt.

Normenkette:

KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 3b); AO § 125 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.). Ein der Beurteilung des beschließenden Gerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt ebenfalls nicht vor (3.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.