Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 30. Juli 2008 für die Steuernummer xx-xx xxx/x.
Die Klägerin ist im Kraftfahrzeughandel tätig. Für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge benötigte diese regelmäßig neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, da diese Fahrzeuge über solche nicht verfügten. Um diese zu erhalten, beantragte sie jeweils bei der Zulassungsstelle X die Zuteilung eines Saisonkennzeichens (sogenannte Registrierzulassungen).
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