Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 8.2.2023 wird zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat im Ergebnis zu Recht ein Ordnungsgeld von 300,00 € gegen die Beschwerdeführerin verhängt.
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