LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.07.2023
L 3 AS 39/23 B
Normen:
SGG § 157; SGG § 183 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 3; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NZS 2023, 920
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 08.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 160/22

Rechtmäßigkeit eines Ordnungsgeldbeschlusses im sozialgerichtlichen VerfahrenEntschließungsermessen des GerichtsKostengrundentscheidung im Beschluss über die Beschwerde

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.07.2023 - Aktenzeichen L 3 AS 39/23 B

DRsp Nr. 2023/9970

Rechtmäßigkeit eines Ordnungsgeldbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren Entschließungsermessen des Gerichts Kostengrundentscheidung im Beschluss über die Beschwerde

1. Bei der Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ausgebliebenen Beteiligten steht dem Gericht nicht nur ein die Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes betreffendes Auswahl-, sondern auch ein Entschließungsermessen zu.2. Im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss trifft das Beschwerdegericht eine eigene Ermessensentscheidung. 3. Im Beschluss über die Beschwerde ist jedenfalls in kostenfreien Verfahren nach § 183 Abs. 1 SGG eine Kostengrundentscheidung zu treffen.

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 8.2.2023 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 157; SGG § 183 Abs. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 3; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat im Ergebnis zu Recht ein Ordnungsgeld von 300,00 € gegen die Beschwerdeführerin verhängt.