Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Verdachts- und Tatkündigung.
Der 1968 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 15. Dezember 1999 seit dem 1. Februar 2000 als Vertriebsmanager beschäftigt. Seine Aufgabe bestand im Handel mit gebrauchten Straßenbaumaschinen.
Die Beklagte betreibt in C-Stadt mit mehr als 2000 Mitarbeitern die Serienfertigung von Straßenbaumaschinen (Kaltfräsen, Kaltrecycler). Bei ihr besteht ein Betriebsrat.
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