LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.2020
8 Sa 485/19
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1615/19

Rechtmäßigkeit eines Teilurteils bei voneinander trennbaren StreitgegenständenDrei Verfahrensmöglichkeiten nach festgestellter Unzulässigkeit eines Teilurteils

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 485/19

DRsp Nr. 2021/4115

Rechtmäßigkeit eines Teilurteils bei voneinander trennbaren Streitgegenständen Drei Verfahrensmöglichkeiten nach festgestellter Unzulässigkeit eines Teilurteils

1. Bei Gefahr widersprechender Entscheidungen ergeht kein Teilurteil. 2. Nach unzulässigem Teilurteil wird das Verfahren wegen seiner hohen wirtschaftlichen Bedeutung zurückverwiesen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2019 - 12 Ca 1615/19 - aufgehoben und die Sache zur einheitlichen Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - zurückverwiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Verdachts- und Tatkündigung.

Der 1968 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 15. Dezember 1999 seit dem 1. Februar 2000 als Vertriebsmanager beschäftigt. Seine Aufgabe bestand im Handel mit gebrauchten Straßenbaumaschinen.

Die Beklagte betreibt in C-Stadt mit mehr als 2000 Mitarbeitern die Serienfertigung von Straßenbaumaschinen (Kaltfräsen, Kaltrecycler). Bei ihr besteht ein Betriebsrat.

1. 2. 1. 2.