FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.04.2024
7 K 7123/23
Normen:
AO § 152 Abs. 2;

Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 7 K 7123/23

DRsp Nr. 2024/7645

Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte zu Recht einen Verspätungszuschlag gegenüber dem Kläger festgesetzt hat.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Umsätze als Softwareentwickler.

Seine Steuererklärungen fertigte er jedenfalls in den Jahren 2018 bis 2020 mit Hilfe eines Steuerberaters an. Seine Umsatzsteuererklärungen 2018 und 2019 reichte der Kläger im Mai 2023 beim Beklagten ein. Für beide Veranlagungszeiträume ergingen zunächst Umsatzsteuerfestsetzungen nach geschätzten Besteuerungsgrundlagen.

Im Streitjahr erzielte der Kläger ausweislich seiner Anlage EÜR einen Gewinn in Höhe von 92.244,64 €. Ab dem 01.02.2021 war er nichtselbständig tätig und erzielte keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit mehr.