Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags, der gegen den Kläger wegen der verspäteten Abgabe einer Feststellungserklärung für das Jahr 2016 festgesetzt wurde.
Der Kläger war im Streitjahr 2016 neben ... weiteren Gesellschaftern an der A GbR (im folgenden: GbR) beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der GbR ist die Vermietung und Verpachtung eines in der B-Straße in ... C. Der Kläger schied am ....5.2018 aus der GbR aus.
In einem seinerzeit beim Beklagten am 4.9.2000 eingegangenen Fragebogen zur Anmeldung der Gesellschaft teilte die GbR den Beginn ihrer unternehmerischen Betätigung im Jahr 1999 mit und benannte den Kläger als ihren Empfangsbevollmächtigten. Für nähere Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten des Beklagten abgeheftete Anmeldung Bezug genommen.
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