Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags zur Einkommenssteuer bei Einkünften aus einer Erbengemeinschaft und aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Steuererklärungspflicht; Verlängerung der Abgabefrist; Beteiligungseinkünfte; Verspätungszuschlag
FG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2003 - Aktenzeichen 18 K 121/99 AO
DRsp Nr. 2010/1145
Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags zur Einkommenssteuer bei Einkünften aus einer Erbengemeinschaft und aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Steuererklärungspflicht; Verlängerung der Abgabefrist; Beteiligungseinkünfte; Verspätungszuschlag
1. Die Verlängerung der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 149 Abs. 2 Satz 2 AO greift nur ein, wenn die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Einkommensteuererklärung und nicht im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung erfolgt.2. Im letzteren Fall sind in der Einkommensteuererklärung konkrete Angaben zur Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entbehrlich, so dass die verspätete Erfüllung der Steuererklärungspflicht mit einem Verspätungszuschlag sanktioniert werden kann.