FG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.2003
18 K 121/99 AO
Normen:
AO § 149 Abs. 2 Satz 2; AO § 152 Abs. 1; AO § 152 Abs. 2 Satz 2; AO 182 Abs. 1; EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1; FGO § 102;

Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags zur Einkommenssteuer bei Einkünften aus einer Erbengemeinschaft und aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Steuererklärungspflicht; Verlängerung der Abgabefrist; Beteiligungseinkünfte; Verspätungszuschlag

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2003 - Aktenzeichen 18 K 121/99 AO

DRsp Nr. 2010/1145

Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags zur Einkommenssteuer bei Einkünften aus einer Erbengemeinschaft und aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Steuererklärungspflicht; Verlängerung der Abgabefrist; Beteiligungseinkünfte; Verspätungszuschlag

1. Die Verlängerung der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 149 Abs. 2 Satz 2 AO greift nur ein, wenn die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Einkommensteuererklärung und nicht im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung erfolgt. 2. Im letzteren Fall sind in der Einkommensteuererklärung konkrete Angaben zur Höhe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entbehrlich, so dass die verspätete Erfüllung der Steuererklärungspflicht mit einem Verspätungszuschlag sanktioniert werden kann.

Normenkette:

AO § 149 Abs. 2 Satz 2; AO § 152 Abs. 1; AO § 152 Abs. 2 Satz 2; AO 182 Abs. 1; EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1; FGO § 102;

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags i.H.v. 200 DM zur Einkommensteuer 1995.