Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25. September 2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung aus nachvertraglichem Wettbewerbsverbot.
Die Beklagte ist ein mittelständischer Anbieter von Lösungen für die Energieverteilung und -versorgung mit einer Kernkompetenz in der Entwicklung und Fertigung von Mittelspannungsschaltanlagen, sowie deren Installation und Inbetriebnahme. An ihrem Firmenstandort A-Stadt werden Schaltanlagen für verschiedene Anwendungsfälle in den Bereichen Stromerzeugung und Stromverteilung entwickelt und gefertigt.
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