FG München, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4388/03
Rechtmäßigkeit eines zu Unrecht auf § 129 AO gestützten Berichtigungsbescheids bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zum Erlass eines Änderungsbescheids; Nachholung der Feststellung eines Veräußerungsgewinns im Wege eines Ergänzungsbescheids; Erstmalige Feststellung eines erzielten Veräußerungsgewinns in einem (Berichtigungs-) Bescheid gem. § 129 AO
BFH, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen IV R 8/08
DRsp Nr. 2011/13658
Rechtmäßigkeit eines zu Unrecht auf § 129AO gestützten Berichtigungsbescheids bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zum Erlass eines Änderungsbescheids; Nachholung der Feststellung eines Veräußerungsgewinns im Wege eines Ergänzungsbescheids; Erstmalige Feststellung eines erzielten Veräußerungsgewinns in einem (Berichtigungs-) Bescheid gem. § 129AO
1. NV: Ist in einem Gewinnfeststellungsbescheid die notwendige Feststellung des Veräußerungsgewinns eines Mitunternehmers unterblieben, kann dies nicht als Berichtigung eines "mechanischen" Fehlers nach § 129AO nachgeholt werden, wenn weder die Feststellungserklärung (einschließlich beigefügter Unterlagen) noch die Aufzeichnungen einer Außenprüfung eine Zusammenstellung der zur Ermittlung des betreffenden Veräußerungsgewinns erforderlichen Feststellungsgrundlagen enthalten.2. NV: Die Feststellung des Veräußerungsgewinns kann auch nicht im Wege eines Ergänzungsbescheids i.S. von § 179 Abs. 3AO nachgeholt werden, wenn ein Feststellungsbescheid im Rahmen einer Mitunternehmerschaft nur einen laufenden Gewinn feststellt und damit zugleich die negative Feststellung enthält, dass nicht noch zusätzlich ein Veräußerungsgewinn entstanden ist; dieser Feststellungsbescheid ist insoweit nicht lückenhaft, sondern materiell unrichtig.
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