1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.05.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Zahlungsantrages und eines Feststellungsantrages über die Höhe der an den Kläger zu zahlenden tariflichen Nachtarbeitszuschläge.
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