1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 06.08.2020 -
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Zahlungsantrages und eines Feststellungsantrages über die Höhe der an den Kläger zu zahlenden tariflichen Nacharbeitszuschläge für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 31.03.2020.
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