Die Klage wird abgewiesen.
Der Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, die auf den Feststellungen der Steuerfahndung beruhen.
Am 4. Juni 2014 ging bei dem Beklagten (das Finanzamt - FA -) eine Mitteilung der Steuerfahndung des Finanzamts A ein. Darin heißt es: Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen Herrn B (Zuwendender) wurde bekannt, dass dieser an den Kläger nachfolgende Zahlungen geleistet hat:
Datum | Betrag |
15. Februar 2001 | ... € (entspricht ... DM) |
7. August 2001 | ... € (entspricht ... DM) |
15. März 2002 | ... € |
10. Juni 2002 | ... € |
10. September 2002 | ... € |
7. November 2002 | ... € |
Summe | ... € |
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