FG Köln - Urteil vom 13.10.2022
14 K 642/21
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; EStG § 26a;

Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Abrechnungsbescheiden infolge der einkommenssteuerrechtlichen Einzelveranlagung eines Ehepaars ohne Bezugnahme auf vorherige Zinsfestsetzung

FG Köln, Urteil vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 14 K 642/21

DRsp Nr. 2023/2365

Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Abrechnungsbescheiden infolge der einkommenssteuerrechtlichen Einzelveranlagung eines Ehepaars ohne Bezugnahme auf vorherige Zinsfestsetzung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; EStG § 26a;

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die zuletzt mit nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheiden vom 08.03.2019 zusammen zur Einkommensteuer 2010-2015 veranlagt worden waren (Steuernummer - StNr. - ...). Die Einkommensteuerbescheide, die auf nachträglich bekannt gewordenen Einkünften des Klägers beruhten, waren jeweils mit Zinsfestsetzungen nach § 233a AO verbunden.

Unter dem 12.03.2019 legten die Kläger gegen die Festsetzungen der Einkommensteuer Einsprüche ein und beantragten am 15.03.2019 die Durchführung von Einzelveranlagungen nach § 26a EStG sowie am 10.04.2019 die Aufteilung der Gesamtschuld aus den Bescheiden für 2010-2015 vom 08.03.2019.

In den später ergangenen Aufteilungsbescheiden i.S.d. §§ 268 ff. AO für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2015 (Datum 18.03.2020) wurden die rückständigen Zinsen im Verhältnis 100 % (Ehemann) zu 0 % (Ehefrau) aufgeteilt.