Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger sind Eheleute, die zuletzt mit nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheiden vom 08.03.2019 zusammen zur Einkommensteuer 2010-2015 veranlagt worden waren (Steuernummer - StNr. - ...). Die Einkommensteuerbescheide, die auf nachträglich bekannt gewordenen Einkünften des Klägers beruhten, waren jeweils mit Zinsfestsetzungen nach § 233a AO verbunden.
Unter dem 12.03.2019 legten die Kläger gegen die Festsetzungen der Einkommensteuer Einsprüche ein und beantragten am 15.03.2019 die Durchführung von Einzelveranlagungen nach § 26a EStG sowie am 10.04.2019 die Aufteilung der Gesamtschuld aus den Bescheiden für 2010-2015 vom 08.03.2019.
In den später ergangenen Aufteilungsbescheiden i.S.d. §§ 268 ff. AO für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2015 (Datum 18.03.2020) wurden die rückständigen Zinsen im Verhältnis 100 % (Ehemann) zu 0 % (Ehefrau) aufgeteilt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|