FG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.2009
10 K 795/05 G,F
Normen:
EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; AO § 160;

Rechtmäßigkeit von Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheiden nach einem Übergang von Kapital zwischen zwei Gesellschaften - Teilwertabschreibung; Beteiligungserwerb; Abzugsverbot

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2009 - Aktenzeichen 10 K 795/05 G,F

DRsp Nr. 2009/17623

Rechtmäßigkeit von Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheiden nach einem Übergang von Kapital zwischen zwei Gesellschaften - Teilwertabschreibung; Beteiligungserwerb; Abzugsverbot

1. Eine Teilwertabschreibung wegen einer Fehlmaßnahme kommt nur in Betracht, wenn der Nutzen einer betrieblich veranlassten Maßnahme aufgrund unbewusster oder irrtümlicher Fehleinschätzungen hinter dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Aufwand zurückbleibt. 2. Daran fehlt es, wenn ein Zulieferunternehmen die Beteiligung an einer Verluste erwirtschaftenden Kapitalgesellschaft nicht in der Erwartung kurzfristiger Umsätze oder Gewinne, sondern auf Druck eines als Auftraggeber fungierenden Pkw-Konzerns mit einem Aufpreis auf die vorhandenen Werte erworben hat. 3. Das Abzugsverbot nach § 160 AO gilt auch bei der Teilwertabschreibung auf die Anschaffungskosten einer Forderung (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 8/98, BStBl II 1999, 333).

Normenkette:

EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; AO § 160;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von in den Kalenderjahren 1993 und 1994 vorgenommenen Teilwertabschreibungen.

Die Klägerin ist Ende 1997 hervorgegangen aus der Firma (A-KG). Deren Gesellschafter waren seinerzeit

die Klägerin selbst,

die Beigeladenen als Kommanditisten.