BFH - Beschluß vom 19.10.2000
VIII B 77/00
Normen:
AO §§ 235, 370 ; StGB § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 421

Rechtmäßigkeit von Hinterziehungszinsbescheiden zur VSt und ESt

BFH, Beschluß vom 19.10.2000 - Aktenzeichen VIII B 77/00

DRsp Nr. 2001/870

Rechtmäßigkeit von Hinterziehungszinsbescheiden zur VSt und ESt

Die zum Teil in der Literatur vertretene These, dass § 2 Abs. 3 StGB einer Bestrafung wegen VSt-Hinterziehung und damit zugleich der Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur VSt entgegensteht, lässt sich auf die Hinterziehung von ESt auf vor 1993 erzielte Kapitaleinkünfte und auf die daraus resultierenden Hinterziehungszinsen - wenn überhaupt - nur insoweit partiell übertragen, als das am 01.01.1993 in kraft getretene Zinsabschlaggesetz vom 09.11.1992 gegenüber dem früheren, bis 1992 geltenden Rechtszustand in Bezug auf die Besteuerung der Kapitalerträge eine Erhöhung der Sparerfreibeträge auf 6.000 DM bzw. 12.000 DM angeordnet hat.

Normenkette:

AO §§ 235, 370 ; StGB § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1 (Antragsteller zu 1) war bis 1988 mit der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 3 (Antragstellerin zu 3) und ist seit 1992 mit der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 2 (Antragstellerin zu 2) verheiratet.