FG Nürnberg - Urteil vom 05.03.2009
VII 98/03
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, 2; FGO § 96 Abs. 2, § 155; ZPO § 227 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit von Hinzurechnungen zum Gewinn durch das Finanzamt; Antrag auf Terminsverlegung

FG Nürnberg, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen VII 98/03

DRsp Nr. 2010/15407

Rechtmäßigkeit von Hinzurechnungen zum Gewinn durch das Finanzamt; Antrag auf Terminsverlegung

1. Bestehen nach Art. und Zahl erhebliche Anlässe, die sachliche Richtigkeit der Buchführung des Steuerpflichtigen zu beanstanden, kann das Finanzamt Korrekturen durchführen. Die Änderungsbefugnis ergibt sich hierbei aus § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, weil insofern offenkundig neue Tatsachen bzw. Beweismittel bekannt geworden sind, die zu einer höheren Steuer führen. 2. Nach § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO kann der Termin zur mündlichen Verhandlung aus erheblichen Gründen verlegt werden.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, 2; FGO § 96 Abs. 2, § 155; ZPO § 227 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Hinzurechnungen zum Gewinn durch das Finanzamt.

Die Klägerin führt seit dem Jahr 1982 als Einzelunternehmerin einen von ihrem Vater übernommenen Säge-, Hobel- und Holzverarbeitungsbetrieb.