FG Münster - Beschluss vom 19.08.2004
8 V 3055/04 G
Normen:
AO (1977) § 158 § 162 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 § 69 Abs. 3 S. 1 § 96 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1810

Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen zum Umsatz und Gewinn aufgrund einer Betriebsprüfung (Bp) bei einer Eisdiele

FG Münster, Beschluss vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 8 V 3055/04 G

DRsp Nr. 2004/17865

Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen zum Umsatz und Gewinn aufgrund einer Betriebsprüfung (Bp) bei einer Eisdiele

1. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung 2. Die Finanzbehörden sind gemäß § 162 AO dem Grunde nach berechtigt, Umsätze und Gewinne zu schätzen, wenn die Mängel in den Kassenaufzeichnungen die Verwerfung der gesamten Buchführung rechtfertigen. 3. Die Schätzungsmethode des inneren Betriebsvergleichs ist der Schätzung nach Richtsätzen grundsätzlich vorzuziehen; etwas anderes gilt allerdings, wenn der Prüfer bei der Berechnung eines Rohgewinnaufschlagsatzes für ein ganzes Jahr oder den gesamten Prüfungszeitraum den durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatz einer Woche zugrunde legt, von der - z.B. wegen saisonaler Veränderungen im Sortiment - nicht angenommen werden kann, dass der so berechnete Rohgewinnaufschlagsatz für das ganze Jahr oder den gesamten Prüfungszeitraum repräsentativ ist. 4. Verhindert ein Steuerpflichtiger durch eine fehlerhafte Kassenführung die richtige Erfassung seiner Umsätze und Gewinne, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich die Finanzbehörden und -gerichte im Falle einer Schätzung nach Richtsätzen (äußerer Betriebsvergleich) am oberen Rahmen des Schätzungsermessens orientieren.

Normenkette:

AO (1977) § 158 § 162 ;