FG Saarland - Beschluss vom 20.03.2001
1 V 315/00
Normen:
AO §§ 251 ff;
Fundstellen:
EFG 2001, 726

Rechtmäßigkeit von Pfändungsverfügungen; Gehaltspfändung; unrechtmäßige Drittschuldnerleistung

FG Saarland, Beschluss vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 1 V 315/00

DRsp Nr. 2001/8859

Rechtmäßigkeit von Pfändungsverfügungen; Gehaltspfändung; unrechtmäßige Drittschuldnerleistung

1. Die Vollstreckung aus noch nicht bestandskräftig festgesetzten Steueransprüchen erfolgt für das Finanzamt mit dem Risiko von Schadensersatzleistungen gemäß § 717 Abs. 2 ZPO. 2. Die Pfändung des Gehalts durch das Finanzamt betrifft lediglich dessen pfändbaren Teil. Der Arbeitgeber (Drittschuldner) berechnet die abzuführenden, gepfändeten Beträge in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko. Überhöhte Zahlungen des Arbeitgebers an das Finanzamt führen nicht zur Unrechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung, sondern zu einem Rückzahlungsanspruch, der im Wege einer allgemeinen Leistungsklage gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen ist.

Normenkette:

AO §§ 251 ff;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller sind Eheleute, die beim Antragsgegner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und zwei Kinder haben. Im Zuge von Fahndungsmaßnahmen gegen Gesellschaften, an denen die Antragsteller, deren Verwandte oder sonstige Angehörige und nahestehende Personen beteiligt waren, ging es im Wesentlichen um folgende Vorgänge: