BSG - Urteil vom 16.07.2019
B 12 KR 6/18 R
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1-3; SGB IV § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 6 und Nr. 10; SGB IV § 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Buchst. d); SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1; SGB IV § 28i S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5 Hs. 2; SGB III § 336; SGB X § 37 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und S. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
BSGE 128, 277
DStR 2020, 1208
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 539/15
SG Berlin, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 899/14

Rechtmäßigkeit von Statusentscheidungen gesetzlicher KrankenkassenAlleinige Zuständigkeit der DRV Bund als Clearingstelle für die Tätigkeit von FamilienmitarbeiternZulässigkeit von Drittanfechtungsklagen der DRV Bund

BSG, Urteil vom 16.07.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 6/18 R

DRsp Nr. 2019/17308

Rechtmäßigkeit von Statusentscheidungen gesetzlicher Krankenkassen Alleinige Zuständigkeit der DRV Bund als Clearingstelle für die Tätigkeit von Familienmitarbeitern Zulässigkeit von Drittanfechtungsklagen der DRV Bund

1. Die Zuständigkeit der DRV Bund (Clearingstelle) für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren in Fällen der Beschäftigung des Ehegatten, Lebenspartners oder eines Abkömmlings wird mit der Meldung des Arbeitgebers über den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder den Wechsel der Einzugsstelle begründet, ohne dass es eines Antrags der zuständigen Einzugsstelle bedarf. 2. Die Meldung des Arbeitgebers über die Beschäftigung des Ehegatten, Lebenspartners oder eines Abkömmlings liegt bei unterbliebener Kennzeichnung der familiären Beziehung im Meldevordruck auch dann vor, wenn die Einzugsstelle hiervon auf andere Weise Kenntnis erlangt und der Arbeitgeber ihr gegenüber diese Beschäftigung kundgetan hat. 3. Das obligatorische Clearingstellenverfahren geht einer Statusfeststellung durch die Einzugsstelle stets vor. 4. Die DRV Bund ist in obligatorischen Statusfeststellungsverfahren zur Drittanfechtungsklage gegen kompetenzwidrige Verwaltungsakte der Einzugsstelle befugt und wird durch diese in ihrem "wehrfähigen" subjektiven Recht der Alleinzuständigkeit verletzt.