FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2021
9 V 9012/20
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1-3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1464

Rechtmäßigkeit von steuerrechtlichen Pfändungs- und Einziehungsbeschlüssen

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 9 V 9012/20

DRsp Nr. 2021/5424

Rechtmäßigkeit von steuerrechtlichen Pfändungs- und Einziehungsbeschlüssen

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1-3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Prozessbeteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von insgesamt sieben Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Antragsgegners vom 16. Dezember 2019.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Unternehmensgegenstand ist die "Gebäuderevitalisierung". Zum 17. Oktober 2016 verlegte die Antragstellerin ihre Betriebsstätte von C..., B...-straße nach D... und somit in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners.

Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das Streitjahr 2012 durch das Finanzamt E... sowie einer Außenprüfung durch das Finanzamt F... setzte das letztgenannte Finanzamt mittels Bescheiden vom 7. Juni 2016 u. a. folgende Abgabenverbindlichkeiten gegenüber der Antragstellerin fest, die jeweils zum 11. Juli 2016 fällig waren (Bl. 86 ff. der Akte 9 K 9011/20):

Zinsen zur Umsatzsteuer 2012: 2 968,00 EUR Nachzahlungsbetrag: 2 801,00 EUR
Umsatzsteuer 2013: 25 472,01 EUR Nachzahlungsbetrag: 63 631,92 EUR
Zinsen zur Umsatzsteuer 2013: 4 452,00 EUR Nachzahlungsbetrag: 4 452,00 EUR
Umsatzsteuer 2014: 5 594,32 EUR Nachzahlungsbetrag: 29 188,18 EUR
Zinsen zur Umsatzsteuer 2014:
- - - - -