Die Kläger bezogen im Kalenderjahr 1989 Einnahmen aus unterschiedlichen Einkunftsarten in Höhe von rd. 17,7 Mio DM, von denen Werbungskosten in Höhe von rd. 1,4 Mio DM abzuziehen waren. Nach Abzug von Sonderausgaben in Höhe von rd. 2,5 Mio DM und Freibeträgen in Höhe von 2.280,00 DM ergab sich lt. Einkommensteuerbescheid vom 12.08.1996 eine Einkommensteuer in Höhe von rd. 6,4 Mio DM, das entspricht 36,1 % ihrer Einnahmen. Über den von den Klägern gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegten Einspruch ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Kläger haben für 1989 Verlustvor- und Rückträge geltend gemacht, die nach ihrer Auffassung zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer auf 0,00 DM führen. Für die Kalenderjahre 1990 bis 1992 ist die Einkommensteuer bereits auf 0,00 DM festgesetzt worden. Die Einnahmen der Kläger in den Jahren 1990 bis 1992 beliefen sich auf Gesamtbeträge zwischen über 10 Mio DM und über 2 Mio DM.
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