FG Niedersachsen - Urteil vom 13.06.2005
16 K 20366/01
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DB 2006, 586
EFG 2006, 272

Rechtsanwalt; Einkünfte; Beteiligung; Prozessrisiko - Beteiligung eines Rechtsanwalts am Prozessrisiko führt zu steuerpflichtigen Einkünften

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.06.2005 - Aktenzeichen 16 K 20366/01

DRsp Nr. 2006/1255

Rechtsanwalt; Einkünfte; Beteiligung; Prozessrisiko - Beteiligung eines Rechtsanwalts am Prozessrisiko führt zu steuerpflichtigen Einkünften

1. Beteiligt sich ein Rechtsanwalt am Risiko eines Prozesses und erhält er dafür eine Beteiligung am Klageerfolg, sind die nach erfolgreichem Prozess daraufhin gezahlten Gelder nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern. 2. Die Gelder sind nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig, denn Leistung i.S. dieser Vorschrift ist jedes Tun, Unterlassen und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Der Leistungsaustausch liegt darin, dass sich der Rechtsanwalt zur Übernahme eines Teils des Prozessrisikos bei der gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs verpflichtet hat und ihm für den Fall der Realisierung der Forderung ein Anteil zugesagt worden ist.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Beteiligung des Klägers an der Realisierung einer Forderung zu steuerpflichtigen Einkünften geführt hat.

Der Kläger ist von Beruf Rechtsanwalt und Notar.

Im Jahre 1993 wurde er von einer Bekannten, Frau B, um Rat gefragt, wie er die Aussichten auf Durchsetzung eines Anspruchs einschätze. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: