Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch im Berufungsverfahren 3/5 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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