Zwischen den Beteiligten ist eine Tarifbegünstigung gemäß § 34 Abs. 1, 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) im Veranlagungszeitraum 2006 wegen außerordentlicher Einkünfte des Klägers zu 1. durch Zufluss von Anwaltshonorar für eine sich über mehrere Jahre erstreckende Anwaltstätigkeit streitig.
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