A.
Die Beteiligten streiten über das Entstehen einer Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgrund eines Telefonats von ihm mit dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) nach einem gerichtlichen Einigungsvorschlag.
In Abweichung von dem gerichtlichen Einigungsvorschlag wünschte nämlich die Klägerseite - für die Rechtsschutzversicherung - eine gerichtliche Kostenquote-Entscheidung anstelle der Hamburger Regelung.
Mit dieser Modifikation kam es zur Einigung, Abhilfe, Klageerledigung und Kostenentscheidung.
Die beantragte Terminsgebühr ist in der Kostenfestsetzung vom 11. Januar 2013 abgesetzt worden.
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