FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.08.2011
2 K 1648/11
Normen:
FGO § 137 S. 2; FGO § 136 Abs. 2; FGO § 143; EStG § 77; AO § 118; AO § 347; AO § 348 Nr. 1;

Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung der Familienkasse im Einspruchsverfahren Kostentragung der Familienkasse bei Klageerhebung aufgrund unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung bei Klagerücknahme

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 2 K 1648/11

DRsp Nr. 2011/19151

Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung der Familienkasse im Einspruchsverfahren Kostentragung der Familienkasse bei Klageerhebung aufgrund unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung bei Klagerücknahme

1. Gegen die Kostenentscheidung der Familienkasse ist als zulässiger Rechtsbehelf der Einspruch und nicht die Klage gegeben; das gilt auch wenn die Kostenentscheidung mit einer Einspruchsentscheidung äußerlich in einem Bescheid verbunden ist. 2. Wird aufgrund der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkasse, dass gegen die Kostenentscheidung im Einspruchsverfahren die Klage gegeben sei, Klage vor dem FG erhoben, sind die Kosten des Verfahrens nach § 137 S. 2 FGO der Familienkasse aufzuerlegen, wenn die Klage zurückgenommen wird.

1. Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Normenkette:

FGO § 137 S. 2; FGO § 136 Abs. 2; FGO § 143; EStG § 77; AO § 118; AO § 347; AO § 348 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin bezog für ihre Kinder von der beklagten Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse X – Kindergeld. Durch Bescheid vom 9. Juli 2010 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds ab Juni 2008 gem. § 70 Abs. 2 () auf und forderte für den Zeitraum Juni 2008 bis Juli 2010 zu viel gezahltes Kindergeld i.H.v. 13.416 Euro gem. § Abs. () von der Klägerin zurück.