1. Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
I.
Die Klägerin bezog für ihre Kinder von der beklagten Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse X – Kindergeld. Durch Bescheid vom 9. Juli 2010 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds ab Juni 2008 gem. § 70 Abs. 2 () auf und forderte für den Zeitraum Juni 2008 bis Juli 2010 zu viel gezahltes Kindergeld i.H.v. 13.416 Euro gem. § Abs. () von der Klägerin zurück.
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