1. Einen "Einspruch in Angelegenheiten, die einen einheitlichen Feststellungsbescheid über Einkünfte aus Gewerbebetrieb ... betreffen," konnten nach § 352AO a.F. (i.d.F. vor Inkrafttreten des Grenzpendlergesetzes) die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter einlegen.2. Diese Vorschrift war nach der Rspr. des BFH so auszulegen, dass das Rechtsbehelfsrecht von der PersG wahrgenommen wird, die hierbei durch ihre nach Gesellschaftsrecht vertretungsberechtigten Gesellschafter handelt.3. Die PersG wird dabei in Verfahrensstandschaft (im Klageverfahren: Prozessstandschaft) für ihre Gesellschafter, d. h. die betroffenen Feststellungsbeteiligten, tätig.