I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schenkte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1. Oktober 2007 ihrem Sohn (S) ein Grundstück und erklärte in dem Vertrag, eine etwaige Schenkungsteuer zu tragen.
Nachdem S beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) eine Erklärung zur Feststellung des Grundstückswerts eingereicht hatte, stellte das FA ihm gegenüber durch den Bescheid vom 2. Mai 2008 "über die gesonderte - und einheitliche - Feststellung des Grundstückswerts" zum 1. Oktober 2007 den Wert auf 414.000 € fest. Das FA setzte daraufhin die Schenkungsteuer gegenüber der Klägerin durch einen entsprechenden Änderungsbescheid auf der Grundlage dieses Grundstückswerts fest.
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