Der Kläger bezog Kindergeld für seine am 10.10.1981 geborene Tochter N. Diese befand sich bis zum 31.07.2004 in der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten.
Mit Bescheid vom 16.08.2004 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab dem Monat Januar 2004 auf. Zur Begründung gab sie an, das Kind sei im Kalenderjahr 2004 von Januar bis Juli in Ausbildung. Das Einkommen in dieser Zeit übersteige voraussichtlich den anteiligen Grenzbetrag von 4.480,- EUR (7/12 aus 7.680,- EUR).
Auf dem Bescheid findet sich hinter der Rechtsbehelfsbelehrung folgende Anmerkung:
"Wichtiger Hinweis:
Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, können sie einen erneuten Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes stellen".
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