Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger den Status der Gemeinnützigkeit im Hinblick auf die Veranlagung der Jahre 2005 bis 2009 innehat.
Der Kläger war als Schützenverein in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschaftsteuer befreit. Die Leitung des Vereins erfolgt auf ehrenamtlicher Basis.
In der Vergangenheit ließ sich nach Auskunft des Steuerberaters der Verein regelmäßig auffordern, Steuererklärungen abzugeben. Im Anschluss daran seien die Erklärungen erstellt worden.
Mit Bescheiden vom 25. Oktober 2010 wurden die Kalenderjahre 2005 bis 2009 mangels abgegebener Erklärungen im Hinblick auf die Körperschaftsteuer geschätzt. Die Körperschaftsteuer wurde für alle Jahre auf 0,– Euro festgesetzt. Die Erläuterungen enthielten folgenden Text:
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