I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte mit seinem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1999 vom 5. Dezember 2000 keinen Erfolg.
Die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2003 hatte u.a. folgenden Wortlaut:
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