Rechtsbehelfsfrist bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das GmbH-Vermögen; Herstellung der Ausschüttungsbelastung auch bei Nichtigkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses; Einlagecharakter von Ausschüttungs-Rückforderungsansprüchen jeglicher Art. der Kapitalgesellschaft; Körperschaftsteuer 1994
FG Brandenburg, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 2 K 2992/00
DRsp Nr. 2002/12067
Rechtsbehelfsfrist bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das GmbH-Vermögen; Herstellung der Ausschüttungsbelastung auch bei Nichtigkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses; Einlagecharakter von Ausschüttungs-Rückforderungsansprüchen jeglicher Art. der Kapitalgesellschaft; Körperschaftsteuer 1994
1. Die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen einer GmbH während der laufenden Rechtsbehelfsfrist gegen einen Körperschaftsteuerbescheid führt zur Unterbrechung der Frist nach § 240ZPO analog; wird die Steuerforderung vom Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren im Prüfungstermin i. S. von § 11 Abs. 2GesO bestritten, wird die Rechtsbehelfsfrist erst durch die Aufnahme des Steuerrechtsstreits (§ 240ZPO i.V.m.§ 146 Abs. 3KO analog) durch die Behörde wieder in Gang gesetzt und beginnt neu zu laufen, ohne dass es hierzu des Erlasses eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3AO 1977 bedarf.2. Wird der Jahresabschluss der GmbH nachträglich gerichtlich für nichtig erklärt (wegen des Fehlens einer erheblichen Rückstellung), so ist auch der Gewinnverteilungsbeschluss für das betreffende Jahr nichtig.
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