FG Niedersachsen - Urteil vom 13.02.2003
16 K 198/02
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr: 1 ; FGO § 51 ; ZPO § 42 ;

Rechtsbeistand; Rechtsanwaltstätigkeit; Richterablehnung; Befangenheit; Parteimitgliedschaft; Gewerkschaftsmitgliedschaft - Rechtsbeistand übt keine dem Rechtsanwalt ähnliche Tätigkeit aus

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 16 K 198/02

DRsp Nr. 2004/11352

Rechtsbeistand; Rechtsanwaltstätigkeit; Richterablehnung; Befangenheit; Parteimitgliedschaft; Gewerkschaftsmitgliedschaft - Rechtsbeistand übt keine dem Rechtsanwalt ähnliche Tätigkeit aus

1. Ein Rechtsbeistand übt keine einem Rechtsanwalt ähnliche Tätigkeit aus. 2. Die Ablehnung eines Richters wegen einer sog. Gruppenzugehörigkeit, z. B. wegen einer Partei- oder Gewerkschaftsmitgliedschaft, ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr: 1 ; FGO § 51 ; ZPO § 42 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist als Rechtsbeistand selbständig tätig. Die ihm im Jahr 1974 erteilte Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (- RBerG -) umfasst die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Teilgebiet "Schadenersatz im Bereich des Kraftfahrzeug-Verkehrs". Der Kläger verfügt über keine für den Beruf des Rechtsanwalts vorgeschriebene Ausbildung.