BGH - Beschluss vom 29.03.2017
XII ZB 567/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 1005
BB 2017, 961
FamRB 2017, 260
FamRZ 2017, 1068
FuR 2017, 381
MDR 2017, 722
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 687
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 188/15
OLG Düsseldorf, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 126/16

Rechtsbeschwerde betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Abgabe einen fristgebundenen Schriftsatz bei der Annahmestelle eines Gerichts zur Weiterleitung an das zuständige Gericht; Sorgfaltspflichten des Anwalts bei der Abgabe eines fristgebundenen Schriftsatzes

BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 567/16

DRsp Nr. 2017/5203

Rechtsbeschwerde betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Abgabe einen fristgebundenen Schriftsatz bei der Annahmestelle eines Gerichts zur Weiterleitung an das zuständige Gericht; Sorgfaltspflichten des Anwalts bei der Abgabe eines fristgebundenen Schriftsatzes

Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt seinen Sorgfaltspflichten bereits dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz so rechtzeitig abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 23. März 2006 - IX ZB 56/05 AnwBl 2006, 491 und vom 12. Juli 1961 - I ZB 2/61 - VersR 1961, 923).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 8.556 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerde betrifft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.