BGH - Beschluß vom 21.04.1994
IX ZB 8/94
Normen:
AVAG §§ 37, 17 Abs. 1 ; EuGVÜ Art. 37 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHR EGÜbk Art. 38 Abs. 1 Anfechtbarkeit 1
BGHR EGÜbk Art. 38 Abs. 3 Sicherheitsleistung 1
MDR 1995, 410
NJW 1994, 2156
WM 1994, 1500

Rechtsbeschwerdefähige Entscheidung

BGH, Beschluß vom 21.04.1994 - Aktenzeichen IX ZB 8/94

DRsp Nr. 1994/3317

Rechtsbeschwerdefähige Entscheidung

»1. Eine Weigerung des Beschwerdegerichts, Maßnahmen gemäß Art. 38 EuGVÜ zu erlassen, stellt keine rechtsbeschwerdefähige Entscheidung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 EuGVÜ dar. 2. Bei einer Entscheidung gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ darf das Beschwerdegericht nur Gründe berücksichtigen, die der Schuldner vor dem Gericht des Urteilsstaates noch nicht geltend machen konnte.«

Normenkette:

AVAG §§ 37, 17 Abs. 1 ; EuGVÜ Art. 37 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1;

I. Die in Deutschland ansässige Schuldnerin beauftragte die in Belgien beheimatete Gläubigerin mit der Bearbeitung von Bahnschwellen. Nachdem sich die Parteien über die Vertragsabwicklung gestritten hatten, gestattete das belgische Gericht der Schuldnerin, Schwellen gegen Sicherheitsleistungen von zusammen 3, 3 Mio BF abzuholen. Die Gläubigerin erwirkte ein Urteil des Handelsgerichts Mons, durch das die Schuldnerin vorläufig vollstreckbar verurteilt wurde, an die Gläubigerin 3.640.107 BF zuzüglich Zinsen sowie 500.000 BF für Verfahrenskosten zu zahlen. Die Schuldnerin hat gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Aufgrund des Urteils wurde der hinterlegte Betrag von 3,3 Mio BF an die Gläubigerin ausbezahlt.