FG Düsseldorf - Urteil vom 06.08.2007
1 K 3800/06 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache - Rechtserheblichkeit; Abweichende Entscheidung; Bindende Verwaltungsanweisung

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2007 - Aktenzeichen 1 K 3800/06 E

DRsp Nr. 2008/5916

Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache - Rechtserheblichkeit; Abweichende Entscheidung; Bindende Verwaltungsanweisung

1. Die Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache als Voraussetzung der Änderung eines Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist nur dann zu verneinen, wenn das Finanzamt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund einer zur maßgeblichen Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des BFH oder einer die Finanzämter bindenden Verwaltungsanweisung bei Kenntnis der Tatsache zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung keine abweichende Entscheidung getroffen hätte. 2. Bei einer "Mitteilung für den Lohnsteueraußendienst" der OFD handelt es sich nicht um eine bindende Verwaltungsanweisung in diesem Sinne.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i. S. von § 173 der Abgabenordnung - AO -.