FG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2008
17 K 692/07 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 19 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 481
EFG 2008, 1346

Rechtserheblichkeit; Feststellungslast; Nachteilsausgleichs; Zukunftssicherungsleistungen - Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i.S.d. § 173 AO

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2008 - Aktenzeichen 17 K 692/07 E

DRsp Nr. 2008/16269

Rechtserheblichkeit; Feststellungslast; Nachteilsausgleichs; Zukunftssicherungsleistungen - Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i.S.d. § 173 AO

1. Die Änderung eines Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist nur dann mangels Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache ausgeschlossen, wenn die Behörde in Kenntnis des vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte; die Finanzbehörde trägt insoweit die Feststellungslast. 2. Die nach dem BFH Urteil vom 14. September 2005 VI R 148/98 (BStBl II 2006, 532) unzutreffende Einbeziehung des Nachteilsausgleichs bei Zukunftssicherungsleistungen anlässlich des Wechsels der Zusatzversorgungskasse in den zu versteuernden Arbeitslohn stellt bei nachträglichem Bekanntwerden eine rechtserhebliche neue Tatsache dar, wenn diese Zusammensetzung des versteuerten Arbeitslohns weder für den Stpfl. noch das Finanzamt erkennbar war und zum Zeitpunkt der Einkommensteuerveranlagung eine einschlägige Rechtsprechung des BFH sowie bindende Verwaltungsanweisungen oder sonstige - dem Veranlagungssachbearbeiter zugängliche - Anhaltspunkte für eine gegenteilige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung fehlten.