FG Düsseldorf - Urteil vom 22.08.2008
11 K 580/07 E
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG (2007) § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2b ; EStG (2007) § 52 Abs. 36 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1926

Rechtserheblichkeit; Neue Tatsache; Feststellungslast; Versteuerung des Nachteilsausgleichs; Zukunftssicherungsleistungen; Lohnsteueraußendienst - Auswirkung des nachträglichen Bekanntwerdens von als Arbeitslohn behandelten und versteuerten Ausgleichszahlungen an eine Zusatzversorgungskasse

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2008 - Aktenzeichen 11 K 580/07 E

DRsp Nr. 2008/18980

Rechtserheblichkeit; Neue Tatsache; Feststellungslast; Versteuerung des Nachteilsausgleichs; Zukunftssicherungsleistungen; Lohnsteueraußendienst - Auswirkung des nachträglichen Bekanntwerdens von als Arbeitslohn behandelten und versteuerten Ausgleichszahlungen an eine Zusatzversorgungskasse

1. Die Änderung eines Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist nur dann mangels Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache ausgeschlossen, wenn die Behörde in Kenntnis des vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte. 2. Im Zweifel ist vor dem Hintergrund der Sphärenverantwortlichkeit der Beteiligten von der Rechtserheblichkeit der Tatsache auszugehen.