1. Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann im Inland nur unter der Voraussetzung als rechtsfähig behandelt werden, daß sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz im Gründungsstaat hat.2. Im Grundbucheintragungsverfahren ist von einem allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts auszugehen, daß eine ausländische Kapitalgesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in dem Staat hat, nach dessen Recht sie gegründet worden ist.3. Das Grundbuchamt hat deshalb eine Eintragung nur dann abzulehnen, wenn bei Würdigung der Eintragungsunterlagen bzw. anderweitiger gesicherter Erkenntnisse konkrete, durchgreifende Zweifel am Bestehen eines ausländischen tatsächlichen Verwaltungssitzes der Gesellschaft verbleiben.
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