Rechtsfähigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft; Prüfungsbefugnis des Registergerichts hinsichtlich des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft - hier: auf den Niederländischen Antillen
KG, Beschluß vom 11.02.1997 - Aktenzeichen 1 W 3412/96
DRsp Nr. 1997/6758
Rechtsfähigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft; Prüfungsbefugnis des Registergerichts hinsichtlich des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft - hier: auf den Niederländischen Antillen
»1. Die Rechtsfähigkeit einer ausländischen juristischen Person beurteilt sich nach dem Recht des Staates, in dem diese ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat.2. Das Registergericht ist bei der Anmeldung von Satzungsänderungen und der Bestellung eines neuen Geschäftsführers einer GmbH zur Prüfung berechtigt und verpflichtet, ob der beschließende Gesellschafter im Inland anzuerkennende Rechtsfähigkeit besitzt.3. Bestehen begründete Zweifel an dem Vorhandensein eines tatsächlichen Verwaltungssitzes der Gesellschaft im Gründungsstaat, ist das Registergericht befugt, der Anmeldenden den entsprechenden Nachweis aufzugeben.4. Begründete Zweifel können sich daraus ergeben, daß die Gesellschaft nach einem nur geringe Anforderungen stellenden Gesellschaftsstatut (hier: Niederländische Antillen) gegründet worden ist, nur über geringes Kapital verfügt und Anhaltspunkte für eine dort ausgeübte Geschäftstätigkeit nicht bestehen.«