Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht hinreichend dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
1. Nach der Rechtsprechung des BFH erfordert § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO neben den Fällen der Divergenz auch dann eine Entscheidung des BFH, wenn dem Finanzgericht (FG) bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896).
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