OLG München - Beschluss vom 12.05.2010
31 Wx 19/10
Normen:
GmbHG § 2 Abs. 1a; GmbHG § 3 Abs. 1; GmbHG § 8 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; BGB § 181 BGB;
Fundstellen:
DB 2010, 1283
Rpfleger 2010, 518
WM 2010, 1753
ZIP 2010, 1081
Vorinstanzen:
AG München, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AR 156/10

Rechtsfolgen der Abweichung von dem Musterprotokoll für eine GmbH-Gründung

OLG München, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 19/10

DRsp Nr. 2010/8461

Rechtsfolgen der Abweichung von dem Musterprotokoll für eine GmbH-Gründung

1. Wird das für die GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren vorgesehene Musterprotokoll abgeändert, so finden die allgemeinen Vorschriften für eine "normale GmbH-Gründung" Anwendung. 2. Bei Gründung einer GmbH im "normalen Verfahren" kann das Musterprotokoll keine Grundlage für den Nachweis der darin zusammengefassten Dokumente sein. Dies gilt auch dann, wenn eine "normale GmbH-Gründung" deswegen gegeben ist, weil das Musterprotokoll Abänderungen oder Ergänzungen über die im Rahmen der in den Musterprotokollen zugelassenen Alternativen hinaus enthält.

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 2 Abs. 1a; GmbHG § 3 Abs. 1; GmbHG § 8 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; BGB § 181 BGB;

Gründe:

I. Am 8.1.2010 wurde die Errichtung der E. GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Gründungsurkunde beinhaltet u. a. folgende Regelungen:

"1. Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma

E. GmbH

mit dem Sitz in München.

(...)

4. Zum Geschäftsführer wird

H. B. E. (...)

bestellt.

Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.