Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.06.2017 – 8 K 3992/14 GrE, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14.11.2014 und der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 18.04.2013 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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