KG - Beschluss vom 11.02.2021
22 W 1047/20
Normen:
BGB § 37 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 95 VR 34727 B

Rechtsfolgen der Durchführung einer Vereinsversammlung hinsichtlich eines Antrags auf Ermächtigung zur Durchführung einer Versammlung

KG, Beschluss vom 11.02.2021 - Aktenzeichen 22 W 1047/20

DRsp Nr. 2021/13642

Rechtsfolgen der Durchführung einer Vereinsversammlung hinsichtlich eines Antrags auf Ermächtigung zur Durchführung einer Versammlung

Eine Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Ermächtigung zur Durchführung einer Vereinsversammlung richtet, erledigt sich nicht deshalb, weil eine Vereinsversammlung mittlerweile durchgeführt worden ist. Eine Ermächtigung kommt aber nicht (mehr) in Betracht, wenn die von der Minderheit verlangten Tagesordnungspunkte in der Versammlung behandelt worden sind.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwer des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 37 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) ist ein seit dem 8. Februar 2016 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragener Verein. Mit einem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. März 2019 ist das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und am 8. April 2019 von Amts wegen in das Register eingetragen worden.