Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.03.2019 – 9 K 2216/15 und der Haftungsbescheid vom 07.01.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.07.2015 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der D–AG, die als Kreditinstitut tätig war.
Die B–KG (KG), ein Unternehmen, das steuerpflichtige Leistungen erbrachte, hatte am 12.03.2004 zur Sicherung für ihr gewährte Kredite einer Sicherungszession von Zahlungsansprüchen aus ihrer Geschäftstätigkeit zugestimmt. Mehrere Gläubiger der KG schlossen am 19.11.2004 einen Sicherheitenpoolvertrag. An den danach zu poolenden Verwertungserlösen war die D–AG, zu deren Gunsten Grundpfandrechte bestanden, zu 22,28 % beteiligt.
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