BFH - Urteil vom 19.01.2023
III R 2/22
Normen:
FGO § 44 Abs. 2; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1; AO § 19 Abs. 1 S. 1; AO § 126; AO § 127; AO § 128; AO § 367 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 172
BB 2023, 1252
BB 2023, 854
BFH/NV 2023, 796
DB 2023, 1454
DStRE 2023, 677
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2235/18 AO

Rechtsfolgen der Entscheidung der sachlich unzuständigen Inkassostelle der Familienkasse über einen Antrag auf Erlass zurückgeforderten Kindergeldes

BFH, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen III R 2/22

DRsp Nr. 2023/4786

Rechtsfolgen der Entscheidung der sachlich unzuständigen Inkassostelle der Familienkasse über einen Antrag auf Erlass zurückgeforderten Kindergeldes

1. Wird ein Erlassantrag von einer sachlich unzuständigen Behörde abgelehnt, ist die Klage auch dann gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO gegen diese Ausgangsbehörde zu richten, wenn die Einspruchsentscheidung von der für die Ausgangsentscheidung sachlich und örtlich zuständigen Behörde getroffen wird. 2. Der Heilungstatbestand des § 126 AO erfasst nicht den Mangel der fehlenden sachlichen Zuständigkeit. 3. Die rechtswidrige Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung durch eine sachlich unzuständige Behörde wird nicht dadurch rechtmäßig, dass die für die Prüfung des Erlasses sachlich und örtlich zuständige Familienkasse den Einspruch gegen den Ausgangsbescheid als unbegründet zurückweist. 4. Stellt die Einspruchsbehörde im Rahmen der gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO durchzuführenden umfassenden Prüfung der Erlassablehnung fest, dass die Ausgangsbehörde sachlich unzuständig war, hat sie deren Ausgangsbescheid aufzuheben und durch einen neuen Ausgangsbescheid erstmals selbst über den Erlassantrag zu entscheiden. Im Falle der Erlassablehnung steht dem Antragsteller dagegen der Einspruch offen.

Tenor