OLG Hamburg - Urteil vom 05.06.2015
6 U 33/11
Normen:
ZPO § 246; ZPO § 86; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 418 HKO 149/04

Rechtsfolgen der Erhebung der Klage gegen eine bereits vor Klageerhebung verstorbene ParteiHöhe des Schadensersatzes wegen einer Kollision zweier Segelschiffe bei der Kieler Woche

OLG Hamburg, Urteil vom 05.06.2015 - Aktenzeichen 6 U 33/11

DRsp Nr. 2018/1485

Rechtsfolgen der Erhebung der Klage gegen eine bereits vor Klageerhebung verstorbene Partei Höhe des Schadensersatzes wegen einer Kollision zweier Segelschiffe bei der Kieler Woche

Wurde noch vor dem Tod einer Partei eine Prozessvollmacht erteilt, so gelten die Prozesshandlungen als für und gegen die partei- und prozessfähigen Erben erfolgt. Hat keine Partei einen Aussetzungsantrag zur Klärung der Rechtsnachfolge gestellt, so wird der Rechtsstreit auch nicht gem. § 239 ZPO unterbrochen, sondern geht weiter, auch wenn der Prozess auf den Namen der verstorbenen Partei geführt wird.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.02.2011, Az. 418 HKO 149/04, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Firma La Mutuelle Assurances des Commerçants et Industriels de France (M.A.C.I.F.) € 131.068,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Klägerin 57 % und der Beklagte 43 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %.