BFH - Urteil vom 11.09.2013
I R 72/12
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6a;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1645/11

Rechtsfolgen der Erlangung einer Mehrheitsbeteiligung durch den bisherigen Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH hinsichtlich einer auf das 60. Lebensjahr erteilten Pensionszusage

BFH, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen I R 72/12

DRsp Nr. 2014/5189

Rechtsfolgen der Erlangung einer Mehrheitsbeteiligung durch den bisherigen Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH hinsichtlich einer auf das 60. Lebensjahr erteilten Pensionszusage

Nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG sind für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsrückstellung die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles rechnungsmäßig aufzubringen sind. Ein Mindestpensionsalter wird hiernach auch für die Zusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht vorausgesetzt (gegen R 41 Abs. 9 Satz 1 EStR 2001, R 6a Abs. 8 EStR 2012). Wurde einem ursprünglichen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Pension auf das 60. Lebensjahr zugesagt und wird der Begünstigte später zum Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, ohne dass die Altersgrenze angehoben wird, kommt deshalb insoweit allenfalls die Annahme einer vGA, nicht aber eine Bilanzberichtigung, in Betracht.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6a;

Gründe

I.

Streitig ist, welche Auswirkungen der Wechsel vom Minderheits- zum Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf die Berechnung der Pensionsrückstellung nach Maßgabe von § 6a des () hat.